AGB
Fassung gültig ab 25.07.2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tief- und Straßenbau Apitz GmbH für ELDE-BOX
§ 1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen der Tief- und Straßenbau Apitz GmbH, Fockenbrockstraße 2a, 19395 Plau am See, die unter der Marke ELDE-BOX erbracht werden.
(2) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Vertragsgegenstand und Vertragsabschluss
(1) Der Vermieter vermietet verschließbare, nicht isolierte ISO-Standard-Stahlcontainer als Lagerraum (14 Quadratmeter Lagerfläche, ca. 33 Kubikmeter Stauraum).
(2) Der Vertrag kommt durch Abschluss des Mietvertrags zwischen Vermieter und Mieter zustande.
(3) Der Mietvertrag kann als Jahrestarif mit einer festen Laufzeit von zwölf Monaten oder als Flextarif mit unbestimmter Laufzeit abgeschlossen werden.
(4) Nach Ablauf des Jahrestarifs wird das Mietverhältnis zu der im Mietvertrag vereinbarten Miete des Flextarifs von 89,00 Euro für Privatkunden und von 79,00 Euro für Gewerbekunden fortgeführt.
(5) Die Mindestvertragslaufzeit im Flextarif beträgt einen Monat. Das Mietverhältnis beginnt zu dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt.
(6) Der Mieter erhält grundsätzlich täglich rund um die Uhr Zugang zu seinem Container. Vorübergehende Einschränkungen aus Sicherheits-, Wartungs-, Witterungs- oder behördlichen Gründen bleiben vorbehalten. Über vorhersehbare Einschränkungen wird der Mieter rechtzeitig, in der Regel per E-Mail, informiert.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die im Mietvertrag vereinbarte Miete ist bindend und versteht sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die erste Miete ist bei Vertragsschluss fällig. Die folgenden Monatsmieten sind jeweils spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus zu zahlen.
(3) Gerät der Mieter mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Der Vermieter kann Ersatz der durch den Zahlungsverzug tatsächlich entstandenen und erforderlichen Kosten sowie weiterer Verzugsschäden verlangen. Das Recht des Vermieters zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
§ 4 Ausführung und Mitwirkungspflichten
(1) Der Mieter verpflichtet sich,
- dem Vermieter eine aktuelle Anschrift sowie E-Mail-Adresse mitzuteilen und Änderungen unverzüglich anzuzeigen,
- den Container nicht ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Textform unterzuvermieten oder Dritten zur selbstständigen Nutzung zu überlassen,
- sicherzustellen, dass Personen, denen er selbstständig Zutritt zum Container gewährt, hierzu von ihm berechtigt sind,
- den Container bei Abwesenheit stets verschlossen zu halten,
- keine Lebensmittel oder verderblichen Waren, Pflanzen, Tiere, Drogen, Waffen, Munition, illegalen Gegenstände oder Substanzen sowie explosive, entzündliche, selbstentzündliche, giftige, ätzende, radioaktive, wassergefährdende, übel riechende oder sonstige gefährliche Stoffe einzulagern. Gleiches gilt für Gegenstände oder Substanzen, von denen Gefahren, Gerüche oder sonstige Beeinträchtigungen für Personen, Sachen oder die Umwelt ausgehen können,
- dem Vermieter den Zutritt zum Container zu ermöglichen, soweit dies aufgrund behördlicher Maßnahmen, notwendiger Instandhaltungs- oder Wartungsarbeiten oder aus sonstigen berechtigten Gründen erforderlich ist. Planbare Zutritte werden dem Mieter nach Möglichkeit mindestens sieben Tage vorher, in der Regel per E-Mail, angekündigt. Bei Gefahr im Verzug ist eine vorherige Ankündigung nicht erforderlich,
- ohne vorherige Zustimmung des Vermieters keine Befestigungen an Wänden, Decke oder Boden anzubringen oder sonstige Veränderungen am Container vorzunehmen,
- Schäden am Container unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Vermieter ist berechtigt, den Container ohne vorherige Zustimmung des Mieters zu öffnen, wenn Gefahr im Verzug besteht oder eine vollziehbare behördliche Anordnung dies erfordert. In anderen begründeten Fällen ist dem Mieter zuvor Gelegenheit zu geben, den Zugang selbst zu ermöglichen.
(3) Verletzt der Mieter die vorstehenden Pflichten schuldhaft, hat er dem Vermieter die hierdurch entstandenen erforderlichen Kosten zu ersetzen.
§ 5 Versicherung
(1) Die eingelagerten Gegenstände sind nicht durch den Vermieter versichert. Der Mieter ist für einen ausreichenden Versicherungsschutz selbst verantwortlich.
§ 6 Kündigung
(1) Das Mietverhältnis im Flextarif kann vom Mieter mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende und vom Vermieter mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung des Mieters kann in Textform, insbesondere per E-Mail, oder über den auf der Website bereitgestellten Kündigungsbutton erklärt werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung beim jeweiligen Vertragspartner.
(2) Der Jahrestarif kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende der vereinbarten zwölfmonatigen Vertragslaufzeit gekündigt werden. Die Kündigung des Mieters kann in Textform, insbesondere per E-Mail, oder über den auf der Website bereitgestellten Kündigungsbutton erklärt werden. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, wird das Mietverhältnis nach Ablauf des Jahrestarifs auf unbestimmte Zeit als Flextarif fortgeführt. Ab diesem Zeitpunkt kann der Mieter mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende und der Vermieter mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.
(3) Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Bei Vertragsende ist der Container vollständig geräumt, besenrein und in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. Das überlassene Schloss und sämtliche Schlüssel sind dem Vermieter auszuhändigen.
(5) Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB findet keine Anwendung.
§ 7 Vermieterpfandrecht und Rechte Dritter
(1) Dem Vermieter steht an den vom Mieter eingebrachten Sachen ein Vermieterpfandrecht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu.
(2) Der Mieter darf nur Gegenstände oder Substanzen einlagern, zu deren Besitz und Einlagerung er berechtigt ist. Rechte Dritter sind dem Vermieter auf Verlangen mitzuteilen.
(3) Die Verwertung sowie der Umgang mit nach Vertragsende zurückgelassenen Gegenständen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Haftung des Vermieters
(1) Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Für vorübergehende Zugangshindernisse zum Container haftet der Vermieter nicht, soweit diese auf Umständen beruhen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
§ 9 Datenschutz
(1) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten, ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzinformation des Vermieters.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.